Widerrechtliche Drohung

Eine widerrechtliche Drohung ist – allgemein gesprochen – jedwede Drohung, die in der jeweiligen maßgeblichen Rechtsordnung als rechtswidrig gilt.

Im deutschen Zivilrecht berechtigt sie unter den Voraussetzungen von § 123, § 124 BGB zur Anfechtung von Willenserklärungen: das heißt, eine Willenserklärung ist gültig, jedoch vernichtbar, wenn das durch die widerrechtliche Drohung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmte Rechtssubjekt innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist gegenüber dem Anfechtungsgegner die Anfechtung erklärt. Die Anfechtung wegen einer widerrechtlichen Drohung ist in § 123 Abs. 1 2. Alt. BGB geregelt. Eine vorrangige Spezialregelung enthalten die §§ 1314 Abs. 2 Nr. 3, 4, 1315 Abs. 1 Nr. 4, 1317 BGB (Aufhebung der Ehe).[1]

Wie bei der Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung geht es bei der Anfechtung wegen einer widerrechtlichen Drohung um den Schutz der Willensfreiheit bei Abgabe von Willenserklärungen jeder Art.[2]

Besonderheit im Vergleich zu den anderen Tatbeständen, die zur Anfechtung aus (Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum beziehungsweise arglistige Täuschung) berechtigen, ist, dass bei der widerrechtlichen Drohung kein Irrtum vorliegt.

  1. Vgl. Jauernig/Mansel, BGB, 15. Aufl. 2015, § 123 Rn. 1
  2. Jauernig/Mansel, BGB, 15. Aufl. 2015, § 123 Rn. 1

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